Schwarzfahren ist gerichtlich strafbar
Die Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein ist nicht gerichtlich strafbar. Dies wäre nur der Fall, wenn man eine Kontrollperson darüber täuscht, dass man einen Fahrschein hat. Wer allerdings ohne Fahrschein in die U-Bahn einsteigt, täuscht dort niemanden darüber, dass er einen Fahrschein hat. Es gibt allerdings einen Tatbestand im EGVG, welcher eine Strafe von maximal EUR 218,– festlegt. Hierbei handelt es sich um eine reine Verwaltungsstrafe. Hinzu kommen noch die Kosten des Verkehrsunternehmens, für den Fahrschein und ein Bußgeld, welche ebenfalls bezahlt werden müssen. Kontrolleure, sogenannte „Schwarzkappler“, können nach neuester Judikatur des Obersten Gerichtshofes einen Schwarzfahrer anhalten, um seine Identität festzustellen (15 Os 71/07s).
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