Ein Growshop-Betreiber trat an Mag. Arthur Machac heran. Ihm wurde vorgeworfen, mittels des Verkaufes von Stecklingen im Zeitraum von September 2009 bis Februar 2012 durch den Verkauf von insgesamt 155.000 Stecklingen zur Herstellung von 870 kg Cannabiskraut beigetragen zu haben. Da es sich um ein größeres Geschäft handelte, wurde ursprünglich erwogen, diesen gem. 28a Abs. 5 SMG anzuklagen (Strafdrohung 10-20 Jahre oder lebenslang) als Leiter einer kriminellen Organisation. Dies konnte abgewendet werden. In weiterer Folge wurde der Angeklagte in 1. Instanz zu 3 Jahren unbedingter Haft verurteilt. Aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu 15 Os 22/13v ergab sich für den Angeklagten eine weitere Chance. Im 2. Rechtsgang wurde die Strafe auf insgesamt 34 Monate herabgesetzt, davon 10 Monate unbedingt. Diese kann der Mandant mittels Fußfessel ableisten und die Haftstrafe bleibt ihm erspart.
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