Den Mandanten wurde vorgeworfen, im großen Stil Dopingpräparate ins Ausland zu verkaufen. Nach einem sehr umfangreichen Ermittlungsverfahren, bei dem unter anderem Dopingmittel an einen verdeckten Ermittler verkauft wurden, konnte Mag. Machac eine Diversion für beide Mandanten erreichen und das, obwohl einer der beiden über 2 Vorstrafen verfügte. Die diversionelle Erledigung ist auf die umfassende juristische Kenntnis, insbesondere auf die im Verfahren zitierte Judikatur zum verdeckten Ermittler (siehe u. a. EGMR, Teixeira gegen Portugal, 44/1997/828/1034, EGMR Ramanauskas gegen Litauen, 13109/04) zurückzuführen. Eine Vorstrafe hätte für den Mandanten automatisch den Verlust der Gewerbeberechtigung bedeutet, durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße ist das Verfahren nun für beide ohne Vorstrafe abgeschlossen.
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