Der Mandant war Betreiber eines Bierlokals und hat nicht alle seine Bierlieferungen korrekt verzeichnet. Er wurde in der Folge durch ein Strafgericht zu einer Geldstrafe von EUR 50.000,– und für den Fall der Nichteinbringlichmachung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Ein nachträglicher Antrag auf Strafminderung wurde abgewiesen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters, des fragilen Gesundheitszustandes und der angeschlagenen finanziellen Situation des Mandanten war ein Gnadengesuch beim Bundespräsidenten erfolgreich. Fazit: Die (restliche) Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wurde dem Mandanten bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen.
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