- Ein Beschuldigter hat das Recht, die Aussage zu verweigern.
- Man kann eine Vertrauensperson beiziehen, die Polizei ist aber bei einem Erwachsenen über 21 Jahren nicht verpflichtet, eine Vertrauensperson zuzulassen.
- Rechtsbelehrung genau studieren
- Akteneinsicht nehmen
- Was ist der Tatvorwurf?
- Text am Computer mitlesen, wenn möglich sofort unrichtige Angaben beanstanden, so werden diese später vom Beamten nicht mehr durchgestrichen.
- Nicht aussagen, nur um wegzukommen, keine Aussage ist besser als eine Schlechte.
- Verteidigerphrase: „Gestehen kann man noch immer in der Hauptverhandlung.“
- Eine schriftliche Stellungnahme ist nach Besprechung mit Anwalt / Anwältin bzw. Verfahrenshelfer / Verfahrenshelferin möglich.
- Protokoll beschreibt primär die Natur des / der „Protokollierenden“, nicht die des / der „Aussagenden.“
- Entschlagungsrecht beachten! Lebensgefährten, Geschwister, Eltern, Ehegatten, müssen nicht gegeneinander aussagen. Auch bei einem gemeinsamen Kind besteht ein Schweigerecht.
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