Ein von der Kanzlei Gradwohl + Machac vertretener Mandant erwachte eines Tages in der Früh in einem Bordell und konnte sich an den vorigen Abend nicht mehr erinnern. Am Nachmittag wurde er von der Chefin des Bordells angerufen, dass insgesamt eine Rechnung für Champagner und Mädchen in der Höhe von € 5.167,00 offen sei. Der geforderte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Zum Teil aus sexuellen Dienstleistungen und zum Teil aus Champagner – 10 Stunden am Zimmer mit verschiedenen Damen und 5 Flaschen Champagner. Diese herkuleshafte Leistung ließ jedoch Zweifel aufkommen an der Korrektheit der Abrechnung.
Laut neuerer Judikatur des Obersten Gerichtshofs – Entscheidung zu 6 Ob 124/12x vom 13.9.2012 ist es nunmehr ständige Judikatur:
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
Die frühere Rechtsansicht, dass das Entgelt für sexuelle Handlung wegen Sittenwidrigkeit nicht gefordert werden kann, ist daher nicht mehr aufrechtzuerhalten. In weiterer Folge wurden mehr als zweifelhafte Unterlagen vorgelegt; die Zeuginnen konnten sich auch nicht mehr erinnern, ob sie mit dem Mandanten Verkehr hatten oder nicht – ein Schriftgutachter stellte fest, dass es nicht feststellbar sei, ob die Unterschriften von dem Kunden stammten, daher wurde die Klage abgewiesen; auch die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes wurde von der Instanz abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Es empfiehlt sich daher auch in heiklen bzw. peinlichen Sachen, einen anwaltlichen Beistand zu konsultieren.
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