– Strafrahmen 1 bis 10 Jahre – Verurteilung wegen Sachbeschädigung
Mag. Machac wurde mit der Vertretung des Goodmann-Brandstifters beauftragt, welcher vor dem Wiener Nachtlokal GOODMANN, nachdem er von der Security unsanft hinausbefördert wurde, seine Verstimmung dadurch ausdrückte, dass er vor dem Lokal Benzin ausschüttete und auf der Straße eine Feuerwand entfachte. Aufgrund eines beantragten Gutachtens konnte bewiesen werden, dass diese Feuerwand niemals geeignet gewesen wäre, eine Feuersbrunst zu entfachen und konnte das Gericht überzeugt werden, trotz heftigem Kampfes der Staatsanwaltschaft, dass nur eine Sachbeschädigung vorliegt und keine versuchte Brandstiftung. Dies ist ein eklatanter Unterschied, die versuchte Entfachung einer Feuersbrunst gem. 169 StGB, welche einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren aufweist. Sachbeschädigung nur 0 – 6 Monate. Der Mandant wurde schließlich wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Vorstrafe scheint auch nicht im Leumundszeugnis auf und ist nur den Behörden und Gerichten bekannt, die sogenannte beschränkte Auskunft. Der Mandant kann seinem normalen Leben weiter nachgehen.