Durch profunde Kenntnis der neueren VwGH-Judikatur konnte Mag. Machac seinen Mandanten vor dem Entzug des Reisepasses bewahren. Denn Mag. Machac brachte mit Erfolg vor, was der Verwaltungsgerichtshof judiziert: Im Lichte der europäischen Freizügigkeitsbestimmungen ist die Entziehung des Reisepasses durch die nationalen Behörden nicht schon alleine dadurch gerechtfertigt, dass der Betroffene ein Suchtmitteldelikt im Inland begangen hat. Vielmehr ist eine Passentziehung erst dann gerechtfertigt, wenn aus dem individuellen Verhalten des Betroffenen im Rahmen einer den Einzelfall umfassend bewertenden Prognose hervorgeht, dass die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, der Betroffene werde seinen Reisepass dazu verwenden, rechtswidrig Suchtgift in einer großen Menge ein- oder auszuführen. Erfolg für den Mandanten!
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